Geschäftsordnung

1. Präambel

Die objektive Sicherheitslage und das subjektive Sicherheitsempfinden sind wesentliche Bestandteile der Lebensqualität der Menschen. Sie sind zugleich bedeutende wirtschaftliche und touristische Standortfaktoren. Die Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere der Jugend-, Gewalt- und Massenkriminalität, sowie der Schutz von Kriminalitätsopfern zählen auch in Mecklenburg-Vorpommern zu den wichtigsten staatlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen. Neben einer konsequenten Strafverfolgung nimmt die Vorbeugung von Straftaten, die Bekämpfung ihrer sozialen Ursachen und der sie begünstigenden Bedingungen dabei einen besonderen Stellenwert ein.

Der Kampf gegen Gewalt und Kriminalität kann langfristig nur dann erfolgreich sein, wenn er bereits in ihrem Entstehungsstadium beginnt. Das ist jedoch nicht allein Aufgabe von Polizei und Justiz. Es ist vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Die Vernetzung staatlicher, gesellschaftlicher und möglichst vieler privater Initiativen ist eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Kriminalprävention. Das setzt politische Unterstützung, staatliche Hilfe, die Bereitschaft zu gesellschaftlichem Engagement sowie effiziente Organisationsformen auf Landes- und Kommunalebene voraus.
Der Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung (LfK) und die kommunalen Präventionsräte schaffen hierfür die erforderlichen inhaltlichen und strukturellen Voraussetzungen. Sie ergänzen zugleich im Sinne eines dualen Systems die gesetzlich vorgeschriebene Präventionsarbeit von Polizei und anderen staatlichen Stellen.

2. Ziele und Aufgaben

Der Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung (LfK) verfolgt das Ziel, die gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention auf Landes- und Kommunalebene weiterzuentwickeln und damit einen wirksamen Beitrag zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend-, Gewalt- und Massenkriminalität, sowie zum Opferschutz in Mecklenburg-Vorpommern zu leisten.
Dazu stellt er sich die Aufgabe, die personellen, institutionellen und materiellen Möglichkeiten möglichst vieler staatlicher, gesellschaftlicher und privater Organisationen und Einrichtungen sowie das Engagement zahlreicher Bürger zu koordinieren und auf Landes- und Kommunalebene miteinander zu verknüpfen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • den Sachverstand und die Initiativen vielfältigster staatlicher, gesellschaftlicher und privater Kräfte auf dem Gebiet der Kriminalitätsvorbeugung zu bündeln,
  • Vorschläge und Empfehlungen für Entscheidungen der Landesregierung zu erarbeiten,
  • die kriminalpräventive Tätigkeit verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Institutionen zu vernetzen,
  • den Auf- und Ausbau eines umfassenden Systems kommunaler Präventionsräte und deren Tätigkeit zu unterstützen,
  • die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalen Präventionsräten weiterzuentwickeln,
  • Präventionsprojekte auf Landes- und Kommunalebene zu fördern sowie
  • die länderübergreifende Zusammenarbeit und die internationalen Kontakte auf dem Gebiet der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention auszubauen.

3. Mitgliedschaft

Der Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung (LfK) ist der freiwillige Zusammenschluss all jener staatlichen und nichtstaatlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen, Verbände und Vereine, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund fachlicher Zuständigkeit bzw. gesellschaftlicher oder privater Initiative auf Landesebene auf dem Gebiet der Kriminalprävention engagieren, dabei mit Partnern aus anderen staatlichen und nichtstaatlichen Bereichen zusammenarbeiten wollen, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und diese Geschäftsordnung anerkennen.

Behörden, Einrichtungen, Organisationen, Verbände oder Vereine können ihre Mit-gliedschaft im Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung durch eine formlose Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Landesrates anzeigen, jederzeit aber auch ohne Angabe von Gründen durch eine formlose Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle beenden.
Die Geschäftsstelle des Landesrates führt eine entsprechende Mitgliederliste und unterrichtet den Vorstand regelmäßig über den aktuellen Mitgliederstand.

In begründeten Fällen kann der Vorstand des Landesrates mit einfacher Mehrheit eine Mitgliedschaft im Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung verweigern.

4. Organisation

Organe (Gremien) des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorsitzende,
  • der Vorstand,
  • die Arbeitsgruppen,
  • die Geschäftsstelle und
  • der Beirat.

Die Tätigkeit in den Gremien des Landesrates ist (mit Ausnahme jener Mitglieder, die von Amts wegen oder in Ausübung ihrer hauptamtlichen Tätigkeit mitarbeiten) grundsätzlich ehrenamtlich.
Mitglieder können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem der Gremien des Landesrates eine Erstattung der Reisekosten gemäß Landesreisekostengesetz M-V beantragen.

4.1 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung ist das höchste Organ im Bereich der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention in Mecklenburg-Vorpommern. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Landesrates und tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Landesrates, in der Regel im Rahmen des Landespräventionstages, zu einer Plenarsitzung zusammen.
Die Mitgliederversammlung berät Grundsatzfragen der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention, beschließt die Geschäftsordnung, wählt den Vorstand und nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, bei Bedarf auch im Umlaufverfahren.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.

4.2 Der Vorsitzende

Vorsitzender des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung ist von Amts wegen der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sein Vertreter der Staatssekretär im Innenministerium.
Der Vorsitzende beruft die Plenarsitzungen ein und repräsentiert den Landesrat nach außen.

4.3 Der Vorstand

Der Vorstand des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung besteht aus 17 Mitgliedern.
Dem Vorstand gehören von Amts wegen an

  • der Staatssekretär im Innenministerium (Vorsitzender des Vorstandes und Stellvertretender Vorsitzender des Landesrates),
  • der Leiter der Geschäftsstelle,
  • der Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium,
  • der Leiter der entsprechenden Abteilung im Justizministerium,
  • der Leiter der entsprechenden Abteilung im Bildungsministerium sowie
  • der Leiter/die Leiterin der entsprechenden Abteilung im Sozialministerium.

Die weiteren elf Vorstandsmitglieder werden als Vertreter jeweils einer landesweit tätigen Organisation oder Einrichtung, eines Verbandes oder Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollten ein möglichst breites Spektrum der gesamt-gesellschaftlichen Kriminalprävention in Mecklenburg-Vorpommern repräsentieren. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Neuwahlen sind erforderlich, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landesrates dem Vorsitzenden einen entsprechenden Antrag unterbreiten oder wenn eine Organisation oder Einrichtung bzw. ein Verband oder Verein, die/der dem Vorstand angehört, aus dem Vorstand ausscheidet.

Der Vorstand tagt grundsätzlich mindestens zweimal jährlich zu den laufenden Geschäften des Landesrates und fasst entsprechende Beschlüsse. Er beruft die Arbeitsgruppen des Landesrates, erteilt die Arbeitsaufträge, nimmt die Berichte der Geschäftsstelle und der Arbeitsgruppen entgegen und entscheidet über die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

4.4 Die Arbeitsgruppen

Zur Umsetzung zeitlich befristeter und auf konkrete Einzelthemen ausgerichteter Arbeitsaufträge werden durch den Vorstand Arbeitsgruppen eingesetzt.
Die Arbeitsgruppen sollten aus nicht mehr als 12 Teilnehmern bestehen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und regeln ihre Arbeitsorganisation nach eigenem Ermessen mit Unterstützung und in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.
Die Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand nach einer festgelegten Frist über ihre Arbeitsergebnisse und legen entsprechende Beschlussempfehlungen vor.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

4.5 Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung fungiert als zentrale Netzwerkstelle der gesamtgesellschaftlichen Kriminalitätsvorbeugung in Mecklenburg-Vorpommern. Ihr obliegt die Bearbeitung der laufenden Geschäfte des Landesrates.

Sie hat insbesondere die Aufgaben

  • die Vorstands- und Plenarsitzungen sowie anderen Veranstaltungen des Landesrates vor- und nachzubereiten sowie zu dokumentieren,
  • die Arbeit der Arbeitsgruppen und der kommunalen Präventionsräte zu begleiten und zu unterstützen,
  • die Ergebnisse der Arbeitsgruppen inhaltlich und redaktionell zur Veröffentlichung vorzubereiten,
  • die Haushaltstitel des Landesrates zu bewirtschaften,
  • die finanzielle Förderung von Präventionsprojekten zu bearbeiten,
  • die Kommunikation zwischen den kommunalen Präventionsräten und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesrates zu koordinieren sowie
  • den Landesrat auf Landesebene und in länderübergreifenden Gremien zu vertreten.

Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

4.6 Der Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und wird durch den Vorsitzenden des Landesrates berufen.
Aufgabe des Beirates ist die Beratung der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Fördermitteln für Präventionsprojekte.
Der Beirat tagt anlassbezogen auf Einladung des Geschäftsführers.

(Beschlossen im Umlaufverfahren am 5. Oktober 2011)

Publikationen und Dokumente